Sobald ein Mitarbeiter seinen privaten Account für Betriebszwecke verwendet, wird er als geschäftlich eingestuft – und unterliegt damit der Impressumspflicht. Dabei gilt, dass das Impressum über eine entsprechende Bezeichnung leicht erkennbar und über maximal zwei Klicks erreichbar sein muss. Dann gibt es zwei Optionen:
Option 1: Der Mitarbeiter verwendet ein eigenes Impressum. Zur vollständigen Angabe gehört nach § 5 TMG der komplette Name, Postadresse, E-Mailadresse oder Telefonnummer.
Option 2: Der Arbeitgeber wird in das Impressum aufgenommen oder es wird auf das Impressum der Unternehmenswebsite verlinkt.
Ab diesem Moment übernehmen Unternehmen jedoch die Haftung für das Nutzerprofil insgesamt. Das bedeutet, sie könnten z.B. auch für Verstöße im Rahmen von rein privaten Beiträgen haften. Spätestens in solchen Fällen sollte die Accountnutzung vertraglich geregelt und die Inhaberschaft des Accounts geklärt werden.